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   LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22   

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LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22 (https://dejure.org/2023,26736)
LG Offenburg, Entscheidung vom 22.08.2023 - 4 OH 17/22 (https://dejure.org/2023,26736)
LG Offenburg, Entscheidung vom 22. August 2023 - 4 OH 17/22 (https://dejure.org/2023,26736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    GNotKG § 127
    Notarkosten: Unzulässigkeit eines weiteren Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens infolge einfacher Erledigungserklärung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei denselben Einwendungen gegen neue Gebührenrechnung eines Notars

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12

    Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 8 Wx 155/95 - juris, Rn. 7).

    38, 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8).

    15 - 17; so entgegen der älteren Rechtsprechung des OLG Frankfurt wie im Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17

    Verfahrensgegenstand bei Ersetzung notarieller Kostenberechnung durch Notar

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Dabei kann im Rahmen der Änderung die Berechnung formal abgeändert werden, sie kann aber auch der Höhe nach zu einer Ermäßigung und sogar zu einer Erhöhung führen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Rn. 67 zu § 127; allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, vgl. statt aller: KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rn. 15).

    Das Verfahren sei insoweit erledigt und wegen der geänderten Kostenberechnung sei im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Antrag der Antragstellerseite hin mit einem neuen Aktenzeichen über die geänderte Kostenberechnung im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rnrn. 16 - 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 - 20 W 54/18 - juris, Rnrnr.

    Bei einem entsprechenden Antrag der Antragstellerseite hätte dann noch im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens entweder das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Sache selbst entscheiden oder wegen der geänderten Sachlage den Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2021 aufheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen können (so wie z.B. das OLG Frankfurt in der zitierten Entscheidung vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 -).

  • KG, 01.06.2022 - 9 W 1/22

    Notarkostensache: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Berichtigung der

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Dabei kann im Rahmen der Änderung die Berechnung formal abgeändert werden, sie kann aber auch der Höhe nach zu einer Ermäßigung und sogar zu einer Erhöhung führen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Rn. 67 zu § 127; allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, vgl. statt aller: KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rn. 15).

    Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 8 Wx 155/95 - juris, Rn. 7).

    Damit tritt nach dieser Auffassung nicht etwa per se Erledigung des Verfahrens ein, sondern das anhängige Verfahren ist fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in der berichtigten Fassung weiterhin Einwendungen erhoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rnrn.

  • OLG Hamm, 09.09.1980 - 15 W 226/79

    Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde/ Kennzeichnung des notariellen,

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Dabei kann im Rahmen der Änderung die Berechnung formal abgeändert werden, sie kann aber auch der Höhe nach zu einer Ermäßigung und sogar zu einer Erhöhung führen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Rn. 67 zu § 127; allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, vgl. statt aller: KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rn. 15).

    Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 8 Wx 155/95 - juris, Rn. 7).

    Damit tritt nach dieser Auffassung nicht etwa per se Erledigung des Verfahrens ein, sondern das anhängige Verfahren ist fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in der berichtigten Fassung weiterhin Einwendungen erhoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rnrn.

  • BGH, 10.02.1998 - XI ZR 72/97

    Auslegung und Anpassung von Anträgen im Anwaltsprozeß

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Somit ist es gerade im Anwaltsprozess bzw. bei anwaltschaftlicher Vertretung in einem Rechtsstreit zunächst Sache der Partei auf Hinweise des Gerichts in eigener Verantwortung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1998 - XI ZR 72/97 - juris, Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18

    Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Das Verfahren sei insoweit erledigt und wegen der geänderten Kostenberechnung sei im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Antrag der Antragstellerseite hin mit einem neuen Aktenzeichen über die geänderte Kostenberechnung im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rnrn. 16 - 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 - 20 W 54/18 - juris, Rnrnr.
  • OLG Hamm, 17.08.2012 - 15 W 383/11

    Überprüfung einer für vollstreckbar erklärten notariellen Kostenrechnung

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Insoweit ist ein neuerlicher Antrag des Kostenschuldners allenfalls zulässig, soweit es um Aspekte geht, die von der sachlichen Rechtskraftwirkung nicht ausgeschlossen sind, insbesondere Einwendungen, die sich originär aus der zweiten Kostenberechnung ergeben bzw. deren Gründe erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (einhellige Auffassung, unabhängig von der zur Frage des Verfahrensgegenstandes vertretenen Auffassung; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2012 - 15 W 383/11 - juris, Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 - 20 W 79/18 - juris, Rn. 9; so auch Sikora in: Korintenberg, aaO., Rn. 59 zu § 127).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2018 - 20 W 79/18

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung im Notarkostenverfahren

    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Insoweit ist ein neuerlicher Antrag des Kostenschuldners allenfalls zulässig, soweit es um Aspekte geht, die von der sachlichen Rechtskraftwirkung nicht ausgeschlossen sind, insbesondere Einwendungen, die sich originär aus der zweiten Kostenberechnung ergeben bzw. deren Gründe erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (einhellige Auffassung, unabhängig von der zur Frage des Verfahrensgegenstandes vertretenen Auffassung; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2012 - 15 W 383/11 - juris, Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 - 20 W 79/18 - juris, Rn. 9; so auch Sikora in: Korintenberg, aaO., Rn. 59 zu § 127).
  • OLG Brandenburg, 11.12.1995 - 8 Wx 155/95
    Auszug aus LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22
    Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 - 20 W 270/12 - juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 8 Wx 155/95 - juris, Rn. 7).
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